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TARIF ABC

Allgemeine Erklärungen zu Werbeaussagen und übergreifende Bedingungs-Klauseln.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständige und Versicherungsmakler

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Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege Teil 3/3

Pflegeversicherung:
Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege Teil 3/3

Zunehmend wird erkannt, dass die private Pflegeversicherung immer wichtiger wird, es fehlt jedoch oft an der Orientierung, auf was man achten sollte und wie ein Tarif einzuschätzen ist. Ein Kriterium ist der Geltungsbereich, den der Analyst Bert Heidekamp und dem Wirtschaftsjuristen Paul Kosellek beleuchten. In dritten Teil ihres Beitrags wird die einschränkende Klausel bei ambulanter Pflege „zu Hause“ behandelt.

veröffentlicht im Versicheurngsjournal.de am 18.05.2017
Link:http://www.versicherungsjournal.de/vertrieb-und-marketing/einschraenkende-klauseln-bei-der-ambulanten-pflege-128918.php

Teil 1: Versteckte Fallen im Geltungsbereich
Teil 2: Was die weltweite Deckung unabwägbar macht
Teil 3: Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege

In der privaten Pflegeversicherung führt der Blick in die Versicherungs-Bedingungen oft nicht zu mehr Klarheit. So können die Klauseln zum Geltungsbereich einer Police im Fall des Falles viel Interpretations-Spielraum zulasten des Kunden offen lassen, wie bereits in dieser Beitragsserie berichtet wurde. In Teil zwei wurde dies am Beispiel der Klausel zur „weltweiten Geltung“ dargelegt. Im Rahmen der Neugestaltung und nach der allgemeinen Verständnissprache der Versicherungs-Bedingungen schleicht sich ein weiterer möglicher Nachteil ein.

Unklarheiten bei der Klausel „zu Hause“

Einige Versicherer erbringen die Leistung für eine ambulante Pflege nur, wenn die versicherte Person laut Bedingung „zu Hause“ gepflegt wird. Unklar ist jedoch, was mit der Verwendung dieser Umschreibung „zu Hause“ vom Versicherer gemeint ist. Das kann der Ort sein, an dem die versicherte Person ihre polizeilich gemeldete Wohnanschrift hat. Oder es ist der Ort, an dem der Lebensmittelpunkt ist (in der Regel nach sechs Monaten), die steuerlich maßgebende Adresse oder der Ort, mit dem das subjektive Wohlbefinden des Versicherten verbunden ist?

Drei Beispiele im Wortlaut

Wie Versicherer die Definition von „zu Hause“ in ihren Klauseln regeln, zeigen die nachfolgenden Beispiele:

Beispiel 1 :

„Häusliche Pflege liegt vor, wenn die versicherte Person zu Hause entweder durch eine erwerbsmäßig tätige Pflegefachkraft oder durch andere Personen (zum Beispiel Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Helfer) gepflegt wird.“

Beispiel 2:

„Tarif […] leistet 100 Prozent des vereinbarten Pflegetagegeldes bei ambulanter Pflege zu Hause für die Dauer der Zuordnung in Pflegegrad 2.“


Beispiel 3:

„Pflegemonatsgeld bei häuslicher Pflege .
Wir leisten das im gewählten Tarif für den versicherten Pflegegrad vereinbarte Pflegemonatsgeld bei häuslicher Pflege. Häusliche Pflege liegt vor, wenn die Pflege der versicherten Person zuhause entweder durch Laienpfleger (zum Beispiel durch Ehepartner oder Angehörige) oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird und keine stationäre oder teilstationäre Pflegeleistungen im Sinne dieser Versicherungs-Bedingungen in Anspruch genommen werden.“

Es wird zur Auslegungssache

Ist in den Beispielen 1- 3 nur der Ort gemeint, an dem sich die versicherte Person zu Hause fühlt (die Wohnung, das Ferienhaus etc.)? Oder einfach nur der Ort, an dem sich die versicherte Person aufhält (zum Beispiel bei vorübergehender Pflege bei den Kindern, Enkelkindern oder anderen Personen)? Es könnte auch der Ort gemeint sein, an dem die versicherte Person amtlich gemeldet ist.

Ist der Versicherte zum Beispiel für maximal sechs Monate vorübergehend in einer Einrichtung (stationär, oder betreutes Wohnen, Reha-Einrichtung etc.) aufgrund einer Krankheit (schwerer Schlaganfall) oder durch einen Unfall untergebracht, könnte je Tarif statt einer ambulanten auch ein Anspruch auf eine stationäre Leistung bestehen, z. B. wenn der Versicherer u. a. auch eine Kurzzeitpflege anerkennt. Aber wenn das Wörtchen „könnte“ nicht wäre …

Handelt es sich jedoch nicht um eine anerkannte stationäre Einrichtung (siehe SGB XI) würde nur Anspruch auf eine ambulante Leistung bestehen (zudem muss i.d.R auch immer ein Versorgungsvertrag zwischen Einrichtung und Kasse bestehen). Durch die Verwendung des alleinigen Wortlauts „zu Hause“, könnte der Versicherer in Gänze leistungsfrei sein, wenn der Pflegebedürftige weder stationär noch „zu Hause“ gepflegt wird. Oder wenn der Pflegeort nicht der Lebensmittelpunkt und nur vorrübergehend ist.

Beweispflicht des Versicherungsnehmers

Im schlimmsten Fall könnte es denkbar sein – wenn der Versicherer damit eine örtliche Eingrenzung vornimmt und wenn auch vielleicht nur hypothetisch –, dass die versicherte Person beweisen muss, was im Sinne der Bedingungen des Wortlauts „zu Hause“ für ihn bedeutet.
Durch den Zusatz beziehungsweise den alleinigen Gebrauch des Wortlauts „zu Hause“ kann also der Geltungsbereich für die ambulanten Leistungen eingeschränkt werden – soweit dies nicht erklärt beziehungsweise konkretisiert wird, was damit gemeint ist.

Fehlende Konkretisierung

Verzichtet der Versicherer wie im Beispiel 1-3 auf eine Konkretisierung des Begriffs „zu Hause“, ist anzunehmen, dass der amtliche Wohnsitz gemeint ist. Das könnte bedeuten, dass die ambulanten Leistungen entfallen, wenn die versicherte Person ihren Aufenthalt von „zu Hause“ vorübergehend verlegt (zum Beispiel zur Pflege im Ausland bei grenznahen Regionen, zu einer vorübergehenden Pflege bei Nachbarn/Verwandten oder in Einrichtungen, die keine stationäre Anerkennung haben). Im schlimmsten Fall könnte dies auch längerfristig denkbar sein, wenn zwar die Pflege anderswo erfolgt, aber der amtliche Wohnsitz immer noch der alte bleibt (dies kann aus steuerlichen Gründen der Falle sein, aber auch der sozialrechtlichen Optimierung dienen).


Beispiel 4: Konkretisierung des Wortlauts „zu Hause“:
Ein Versicherer nutzt z.B. folgende Regelung:

„Die häusliche Pflege wird auch als ambulante Pflege bezeichnet. Bei ihr wird die versicherte Person zu Hause gepflegt. Als ihr zu Hause gelten:

  • Die Wohnung oder das
  • Haus, in dem die versicherte Person lebt.
  • Ein Seniorenheim oder eine andere Einrichtung, in der sie wohnt.“

Bei dieser Konkretisierung kann man auch die Frage stellen, was unter „leben“ zu verstehen ist und unter „wohnen“. Probeweise wurden von uns einige Personen dazu befragt, was sie darunter verstehen. Die Ergebnisse waren alle gleich. Unter „leben“ wurde verstanden, dass es sich um eine dauerhafte, nicht absehbare Zeit handelt, „man lebt dort“. Somit wären vorübergehende Aufenthalte möglicherweise nicht versichert. Unter „Wohnen“ verstanden die Befragten, dass auch die polizeiliche Adresse dem zuzuordnen ist. In allen Fällen wurde bei den Befragten angenommen, dass eine vorübergehende Pflege an einem anderen Ort aufgrund dieser Klausel nicht versichert wäre.

Fazit

Weitere Regelungen könnten zwar den Versicherungsschutz erhöhen  (zum Beispiel durch „versichert ist die Kurzzeitpflege“), was dennoch nicht alle zukünftigen Pflegemöglichkeiten oder -modelle berücksichtigt. Auch wenn der Versicherer versucht, in seinen Bedingungen eine Konkretisierung vorzunehmen, kann dies vom allgemeinen Verständnis abweichen und möglicherweise auch rechtliche Streitigkeiten hervorufen.  

Es gilt aber zu verhindern, dass verwendete Wortlaute zu Rechtstreitigkeiten führen (zum Beispiel weil sie überraschende Interpretations-Möglichkeiten zulassen oder die spätere Rechtsprechungen die Ansichten eines Versicherers dazu verleiten lassen, Wortlaute und Bedingungen anders auslegen zu können). Man kann davon ausgehen, dass alles, was nicht als stationäre Leistung anerkannt wird, eine ambulante Leistung sein müsste. Es ist somit von Vorteil, die Umschreibung „zu Hause“ nicht zu verwenden, denn selbst bei einer Konkretisierung sind spätere Einschränkungen möglich. Zumal heute noch nicht erkennbare und vielleicht erst im Einzelfall sich bildenden Pflegemöglichkeiten oder -modelle vielleicht nicht mitberücksichtigt wären.

Betroffene Versicherer wurden von fairTest.de angeschrieben und über die Sichtweise informiert mit Bitte um Klärungen und Stellungnahme, ob auch eine Optimierung der Bedingungen möglich ist .

Was die weltweite Deckung unabwägbar macht, Teil 2/3

Pflegeversicherung:
Was die weltweite Deckung unabwägbar macht, Teil 2/3

Zunehmend wird erkannt, dass die private Pflegeversicherung immer wichtiger wird, es fehlt jedoch oft an der Orientierung, auf was man achten sollte und wie ein Tarif einzuschätzen ist. Ein Kriterium ist der Geltungsbereich, den der Analyst Bert Heidekamp und dem Wirtschaftsjuristen Paul Kosellek beleuchten.

veröffentlicht im Versicheurngsjournal.de am 16.05.2017
Link:http://www.versicherungsjournal.de/vertrieb-und-marketing/pflegeversicherung-was-die-weltweite-deckung-unwaegbar-macht-128904.php

Teil 1: Versteckte Fallen im Geltungsbereich
Teil 2: Was die weltweite Deckung unabwägbar macht
Teil 3: Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege

Geht es um eine Pflegeversicherung, ist es grundsätzlich angeraten, Tarife zu wählen, die eine weltweite Geltung enthalten. Gerade bei jungen Menschen ist heute noch nicht klar, wo sie in 30, 50 oder 60 Jahren leben werden. Beruf oder Liebe kann einen an einen anderen Ort verschlagen. Aber auch die Pflegekosten zwingen viele zum Umdenken. So gibt es in unserem Unternehmen Kunden, die ihre Eltern in Pflegeeinrichtungen in Polen unterbringen. Denn dort ist eine 24-Stunden-Vollpflege bereits ab 1.000 Euro erhältlich. Besonders für Personen in Grenznähe kann dies ausschlaggebend sein. Einer unserer Kunden beispielsweise gelangt von seinem Wohnort in der Nähe von Berlin in circa eineinhalb Stunden zu seiner in Polen gepflegten Mutter. Angesichts dieser Entwicklungen ist es zu begrüßen, wenn auch die privaten Versicherer bei einer Verlegung der Pflege ins Ausland zahlen. Im Nachfolgend vorgestellten Beispiel etwa wirbt ein Versicherer mit weltweiter Deckung.

Beispiel: Pflegerente mit „grundsätzlich weltweiter“ Geltung

„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich weltweit.
Der Anspruch auf Pflegerentenzahlungen ruht in den Kalendermonaten, in denen die versicherte Person außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens gepflegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets nicht länger als drei volle Kalendermonate andauert oder wir einer längeren Pflege außerhalb dieses Gebiets zugestimmt haben. Bei Rückkehr und Pflege der Versicherten Person in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen lebt die Pflegerentenzahlung wieder auf. Eine Nachzahlung der Pflegerenten für den Zeitraum der Pflege außerhalb dieses Gebiets erfolgt nicht. Die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.“

Eine Reihe von Unwägbarem

Diese Klausel ist nachteilig zu werten, besonders wenn man sich später in einem Land außerhalb der EU, der Schweiz oder Norwegens befindet. Das könnte zum Beispiel Thailand sein, das in den letzten Jahren wegen seiner Pflegeangebote von sich reden gemacht hat. Zudem wird Großbritannien aus der EU ausscheiden (England, Wales, Schottland und Nordirland). Wer weiß, wer morgen folgt? Die EU befindet sich derzeit in einem starken Veränderungsprozess und für Personen, die in Grenzregionen wohnen, können Nachbarländer mit niedrigen Pflegekosten oder besseren Service (siehe Niederlande) eventuell wichtiger sein. Feste Grenzbezeichnungen wären für den Kunden vorteilhafter, zum Beispiel eine Definition wie „Europa“ oder der „EWR“, da dies unabhängiger von der EU wäre. Wenn Länder aus der EU aussteigen oder sich diese gar auflöst, ist die eine EU bezogene Klausel wenig wert.

Widerspricht dem allgemeinen Verständnis

Im Allgemeinen sind Bedingungen als bedenklich zu sehen, die mit weltweiter Deckung werben, aber dann die Zahlungen außerhalb der EU einstellen beziehungsweise einschränken. Zwar bleibt im o.g. Beispiel der Versicherungsschutz erhalten, wenn man wieder in die EU wieder einreist. Aber ist es im allgemeinen Verständnis als weltweiter Versicherungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherte gezwungen ist, sich in der EU pflegen zu lassen?

Uns ist auch ein anderer Tarif eines anderen Versicherers aufgefallen, der die weltweite Deckung auch im Prospekt verspricht, aber in den Bedingungen was anders enthalten ist.
Prospekt-Inhalt:          "Sie haben lebenslangen Versicherungsschutz – und das weltweit."

In den Bedingungen:    
"Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Der Anspruch auf Pflegerente ruht in den Kalendermonaten, in denen die versicherte Person während des vollen Monats außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens gepflegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets nicht länger als drei volle Kalendermonate andauert oder wir einer längeren Pflege außerhalb dieses Gebiets zugestimmt haben."

Einem Pflegebedürftigen ist nicht zuzumuten, alle drei Monate schnell in den Geltungsbereich der EU zurückzukehren, um den Zahlungsfluss aufrechtzuerhalten. Besonders nachteilig stellt es sich hier dar, dass es sich bei diesem Tarif um eine Pflegerente handelt.

Versteckte Fallen im Geltungsbereich Teil 1/3

Klauseln Geltungsbereich 00Pflegeversicherung:
Versteckte Fallen im Geltungsbereich Teil 1 /3

Zunehmend wird erkannt, dass die private Pflegeversicherung immer wichtiger wird, es fehlt jedoch oft an der Orientierung, auf was man achten sollte und wie ein Tarif einzuschätzen ist. Ein Kriterium ist der Geltungsbereich, den der Analyst Bert Heidekamp und dem Wirtschaftsjuristen Paul Kosellek beleuchten. In Teil eins der Serie werden vier grundsätzliche Fragen zum Thema Geltungsbereich betrachtet.

veröffentlicht im Versicheurngsjournal.de am 15.05.2017
Link:http://www.versicherungsjournal.de/vertrieb-und-marketing/pflegeversicherung-versteckte-fallen-im-geltungsbereich-128887.php

Teil 1: Versteckte Fallen im Geltungsbereich
Teil 2: Was die weltweite Deckung unabwägbar macht
Teil 3: Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege


Wer heute eine private Pflegeversicherung abschließt, könnte sich später fragen, zahlt die Versicherung auch da, wo man lebt oder vorrübergehend gepflegt wird? Ist von Beginn an klar, dass man sich nur in Deutschland pflegen lassen möchte, kann diese Frage getrost unberücksichtigt bleiben. Aber vielleicht doch nicht ganz?

Wer zum Beispiel in Grenznähe lebt, sollte bedenken, dass eine Pflege jenseits der Grenzen hinaus nicht nur wesentlich günstiger sein kann, sondern auch umfassender, vielleicht auch menschlicher und mit mehr Würde. Der Verzicht auf einen erweiterten Geltungsbereich sollte also gut überlegt sein.

Lange Laufdauer

Da die Pflegezusatz-Versicherung zudem zu den Versicherungen gehört, die einen am längsten – denkbar sind 100 Jahre – begleiten kann, sollte beim Geltungsbereich besonders bei jungen Versicherten der weltweite Versicherungsschutz ohne Einschränkungen berücksichtigt werden. Auch stelle man sich einfach einmal vor, ein neugeborenes Kind wird versichert und nach einigen Jahren wird ein Gen-Defekt, ein Unfall oder eine schweren Erkrankung festgestellt. Das Kind wäre dann sicherlich nicht mehr versicherbar. Die bestehende Pflegezusatz-Versicherung würde dann ein finanzieller Rettungsanker für das restliche Leben, für das Kind und der Familie möglicherweise bedeuten.

Erste Frage, die man stellen sollte, zum weltweiten Geltungsbereich:
Besteht unbeschränkt und unbegrenzt weltweiter Versicherungsschutz, auch bei Verlegung des Arbeitsplatzes oder des Hauptwohnsitzes ins Ausland (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistung beziehungsweise während der Leistungsphase)?

Es ist also wichtig zu prüfen, ob nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch der Leistungsanspruch zeitlich unbegrenzt weltweit gilt. Einige Tarife sehen zwar einen weltweiten Versicherungsschutz vor, die Leistungszahlung wird jedoch ausgesetzt wenn die Pflege an einem anderen Ort (etwa außerhalb der EU) durchgeführt wird oder der Versicherte nicht in der sozialen Pflege- (SPV) beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abgesichert ist. Andere Tarife schränken den Versicherungsschutz allgemein ein, wenn während des Erwerbslebens der Arbeitsplatz weltweit verlagert wird oder der Hauptwohnsitz später außerhalb Deutschlands oder der EU liegt. Sehr nachteilig könnten Klauseln sein, die dem Versicherer eine Kündigung oder Beendigung des Versicherungsschutzes erlauben, wenn die versicherte Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Nach einer Rückkehr

Nach der Rückkehr aus dem Ausland könnte eventuell eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich Vorerkrankungen erlitten hat (zum Beispiel Burn-out, Krebs, Diabetes). Bleibt jedoch der Versicherungsvertrag bis zur Wiederkehr z. B. aus dem außereuropäischen Ausland noch beitragsfrei als Anwartschaftsvertrag erhalten, kann dies zumindest einen territorial eingegrenzten Versicherungsschutz erhalten.

Höhere Prämien

Behält sich der Versicherer vor, die Beiträge bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu erhöhen, kann dies dann nachteilig sein, wenn die versicherte Person die Prämie nicht mehr zahlen kann. Solche Klauseln sind ebenfalls als nachteilig zu werten, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherungsnehmer das Prämienrisiko nicht kalkulierbar ist.

Zweite Frage: Ärztlicher Nachweis zum Zeitpunkt der Erstprüfung
Verzichtet der Versicherer auf mögliche Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland und erkennt die ärztliche Erstprüfung im Ausland (zum Beispiel auch Botschaften, Ärzte in der EU oder bei Transportunfähigkeit) an?

Wer erst einmal im Ausland längerfristig lebt, kommt selten „mal schnell“ zurück. Es ist dann gut zu wissen, dass auch im Ausland Versicherungsschutz besteht. Aber nun stellt sich die Frage, wie eine Pflegebedürftigkeit geprüft wird. Es wäre somit gut, wenn der Versicherer bei der Erstprüfung auf Einschränkungen verzichtet, die einer Bewertung beziehungsweise einen Nachweis des Pflegefalls von Ärzten in Deutschland vorschreibt. Besonders bei einer Transportunfähigkeit sollten die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen bei einem Arzt in der EU, in der Nähe des Aufenthaltsortes der versicherten Person  oder einer deutschen Botschaft durchgeführt werden können.

Kann der Versicherer gemäß der Bedingungen verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden, oder ist die versicherte Person verpflichtet, sich auf Verlangen von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, so ist trotz einer Anerkennung ausländischer Nachweise mit einer Rückreise nach Deutschland zu rechnen.

Dritte Frage: Ärztlicher Nachweis in der Nachprüfung

Hat man die Erstprüfung geschafft, stellt sich später die Frage: Wie wird das bei einer Nachprüfung durch den Versicherer geregelt?

Es wäre daher gut, wenn der Versicherer auf mögliche Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet und die ärztliche Nachprüfung im Ausland (zum Beispiel auch Botschaften, Ärzte in der EU oder bei Transportunfähigkeit) anerkennt. In der Regel sehen die Tarife vor, dass der Versicherer gemäß den Bedingungen auch in der Nachprüfung verlangen kann, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen von einem vom Versicherer beauftragten Arzt in Deutschland untersucht und durchgeführt werden. Trotz einer eventuellen Anerkennung ausländischer Nachweise müsste dann mit einer Rückreise nach Deutschland gerechnet werden.

Vierte Frage: Arzt-, Reise- und Aufenthaltskosten

Werden die Arzt-, Reise- und Aufenthaltskosten übernommen, wenn die versicherte Person vom Ausland nach Deutschland für ärztliche Untersuchungen kommen muss oder ein beauftragter Arzt des Versicherers ins Land der versicherten Person reisen muss (in der Erst- oder Nachprüfung)?

Die versicherte Person ist verpflichtet, entsprechende Nachweise zur Beurteilung seiner Pflegebedürftigkeit bereit zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend, so hat der Versicherer das Recht, weitere ärztliche Untersuchungen durch den Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen. In diesem Fall werden nach den Versicherungs-Bedingungen die Kosten für die ärztlichen Behandlungen durch den Versicherer getragen. Es gibt aber auch Lösungen, wo Ärzte im Auftrag des Versicherers zur versicherten Person ins Ausland entsandt werden können (in der Regel auf Kosten der versicherten Person). Selten Eigenkapital vorhanden. Dass dies auch für im Fall eines Auslandaufenthalts gilt, ist wichtig, da selten das Eigenkapital zur Rückkehr und Aufenthalt in der Höhe vorhanden ist, um pflegebedürftige Personen auf Reise zu schicken. Gerade die Reisekosten können bei sehr entfernten Orten zu Buche schlagen. Die Unterbringungskosten können sehr hoch werden, je nach Schwere der Krankheit.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Versicherer nicht nur in der Erstprüfung, sondern auch bei einer Nachprüfung die Kosten übernimmt. Müssen sie vorher abgestimmt werden, so besteht eine zusätzliche Belastung für die versicherte Person und die Gefahr, dass dies in der Vorabklärung versehentlich für die versicherte Person unberücksichtigt bleibt.


In Teil zwei und drei dieser Beitragsserie, die in den kommenden Ausgaben veröffentlicht werden, wird eingehender auf zwei konkrete Beispiele zum Thema Geltungsbereich eingegangen. Betrachtet werden einschränkende Klauseln bei weltweiter Deckung (Teil 2) sowie einschränkende Klauseln bei ambulanter Pflege im Geltungsbereich (Teil 3).

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