Familienunterhalt,
was bedeutet das?
Der Familienunterhaltsanspruch ist im § 1360 BGB geregelt. So sind Vater und Mutter gegenseitig unterhaltspflichtig.
§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Dieser Unterhaltsanspruch - der sog. Familienunterhaltsanspruch - ist aber von dem des Trennungs- oder Scheidungsunterhalt zu unterscheiden. Hier gelten zum Teil andere Grundsätze.
Das einzusetzende Vermögen ist in § 90 SGB XII geregelt. Einzusetzen ist das gesamte Vermögen. Betroffen sind grundsächlich alle Barwerte und Vermögenswerte. Das Schonvermögen bzw. Freigrenze umfasst kleinere Beträge oder sonstige Geldwerte je nach Hilfeart. Das Schonvermögen (5% Regel vom Brutto) ist aber etwas anderes als der Selbstbehalt. Die Kinder haben einen anderen Selbstbehalt als verheiratete Personen. Es bestehen zudem einige Abzugsmöglichkeiten, so z.B. auch Unterhaltsansprüche.
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