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Eine angemessene selbstgenutzte Immobilie bleibt beim Elternunterhalt unberücksichtigt


Wenn Kinder für ihre Eltern im Pflegefall haften und zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden, dann bleibt eine angemessene selbstgenutzte Immobilie unberücksichtigt. Was bedeutet aber „eine angemessene selbstgenutzte Immobilie“?

Eine selbstgenutzte Immobilie muss nicht verwertet werden, wenn nach den individuellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen das Wohneigentum angemessen ist, z.B. das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung des Kindes. Mit Urteil vom 07.08.2013 (XII ZB 269/12) hat der BGH dies bestätigt. Jedoch muss die Immobilie angemessen sein und dies wird beurteilt nach Größe, Lage, Zustand, Ausstattung, Zahl der Bewohner, Wert des Grundstücks und Gebäude, usw..

Allerdings wird die ersparte Miete „der Wohnwert“ des Eigentums bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit - „dem Einkommen“ - hinzugerechnet. Der Wohnwert kann also unterhaltsrechtlich beim Einkommen berücksichtigt werden und wird anhand der ersparten Miete ermittelt, also die Differenz zwischen Nutzungswert und Aufwand für eine selbstgenutzte Immobilie. Wenn die ersparten Wohnkosten höher als die Belastungen sind, wird die Summe zu den unterhaltspflichtigen Einkünften gezählt. Es darf aber die ersparte Miete nicht mit der objektiven Marktmiete gleichgesetzt werden, sondern nur eine angemessene Miete in Ansatz gebracht werden.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Verwertung des Vermögens dann in Betracht kommt, wenn das sonstige vorhandene Vermögen das geschützte Altersvorsorgevermögen übersteigt. Dieses Altersvorsorgevermögen beträgt 5 % vom Bruttoeinkommen der gesamten Dauer des Berufslebens.

 


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