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§ 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Ab dem ersten Pflegegrad besteht Anspruch auf eine zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.:

Höhe der Entlastungsleistungen

§ 45b Abs. 1 SGB XI (Stand 01.2017)

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“

Sind die ambulanten Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann der Restbetrag bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden.

Der Anspruch kann also unabhängig vom Pflegegeld und der Pflegesachleistung beantragt werden, soweit eine häusliche Pflege besteht und durch Fachfirmen eine Rechnung gestellt werden kann. Mit dem Entlastungsbetrag können somit konkrete Aufwendungen finanziert werden. Was kann mit dem Entlastungsbetrag z.B. bezahlt werden:


Pflegeformen
• Tages- und Nachtpflege
• Kurzzeitpflege
• Verhinderungspflege (nur finanzierbar mit dem Entlastungsbetrag über professionelle Anbieter)

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
• Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
• Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
• Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
• Unterstützung im Haushalt
z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
• Betreuungsleistungen
z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

 

Die Kostenerstattung erfolgt erst nach der Beantragung durch die pflegebedürftige Person oder einem Betreuer und der Vorlage entsprechender Belege bei der Pflegekasse. Bei einem beauftragten anerkannten Pflegedienst sollte eine Abtretungserklärung beigefügt werden, so dass die Rechnungsbeträge direkt an den Pflegedienstanbieter überwiesen werden können.

 


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